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KAMMERMUSIK! Würzburg e.V.

 

Aktuelle Satzung

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „KAMMERMUSIK! Würzburg“

1.2 Der Verein soll beim Amtsgericht Würzburg in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.5 Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur insbesondere die Unterstützung der Kammermusik und des KAMMERMUSIK! Festival Würzburg.

2.3 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

2.4 In Absprache mit der Leitung des KAMMERMUSIK! Festival Würzburg unterstützt der Verein zudem musikbezogene Bildungsprojekte und die Aufführung zeitgenössischer Musik sowie die Vergabe von Auftragskompositionen des Festivals.

2.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Der Ersatz der Auslagen kann auf der Basis eines Beschlusses der Mitgliederversammlung auch im Rahmen der Zahlung der Ehrenamtspauschale gewährt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Jede geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit bedarf es zum Erwerb der Mitgliedschaft die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen VertreterInnen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, soweit diese Aufgabe nicht dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin übertragen ist. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung ausschließlich beratend teil und sind nicht stimmberechtigt. Wird ein Mitglied durch Erlangen der Volljährigkeit voll geschäftsfähig, erhält es in der Mitgliederversammlung die Stimmberechtigung.

3.2 Alle Gründungsmitglieder werden automatisch Vereinsmitglieder; hier bedarf es keines gesonderten Antrags.

3.3 Ein abgelehnter Bewerber /eine abgelehnte Bewerberin um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch

4.1.1 Tod.

4.1.2 freiwilligen Austritt, der bis drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und an den Vorstand zu richten ist.

4.1.3 Ausschluss, über den der Vorstand beschließt. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4.1.4 Streichung der Mitgliedschaft. Diese erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und ihn auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet. In der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die dann durchzuführende Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht mehr gesondert bekannt gemacht zu werden braucht.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

5.1 Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Geld zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.2 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands durch Mehrheitsbeschluss einzelne Mitglieder von der Zahlung des Jahresbeitrages für dauernd oder vorübergehend befreien.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

6.1 der Vorstand

6.2 die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand, Zusammensetzung, Wahl

7.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.

7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bei natürlichen Personen endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein das Amt als Vorstandsmitglied, bei Vertretern von juristischen Personen endet das Amt als Vorstandsmitglied mit dem Ausscheiden der juristischen Person. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

§ 8 Vorstand als Vertretung des Vereins

8.1 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder nach § 7.1 der Satzung.

8.2 Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein grundsätzlich jeweils allein. Bei grundlegenden Entscheidungen oder Entscheidungen, die einen finanziellen Umfang von über 2000 Euro betreffen, müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten. Dies soll im Außenverhältnis gelten.

§ 9 Geschäftsführung durch Vorstand

9.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er nimmt alle Aufgaben wahr, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

9.2 Zur Überwachung und Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens sowie der Prüfung des alljährlich aufzustellenden Jahresabschlusses und des Haushalts-Voranschlages werden zwei RechnungsprüferInnen bestellt, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

9.3 Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins eine ehrenamtlich bevollmächtigte Geschäftsführerin / einen ehrenamtlichen bevollmächtigten Geschäftsführer bestimmen.

9.4 Der Vorstand kann mit grundsätzlicher Zustimmung der Mitgliederversammlung gegen angemessenes Entgelt Personal beschäftigen bzw. ehrenamtlich tätigen Mitgliedern oder HelferInnen eine pauschale Vergütung bzw. die Ehrenamtspauschale bezahlen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es sind Sitzungen in Präsenz sowie Online-Treffen oder eine Mischung beider Möglichkeiten zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder in seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme des mit der Sitzungsleitung beauftragten Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung im Umlaufverfahren schriftlich erklären.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, bevorzugt im ersten Quartal des Geschäftsjahres, statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe mindestens eines Grundes und eines Tagesordnungspunktes verlangt.

11.2 Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

11.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

11.4 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand geleitet. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Vorstand und dem jeweiligen Schriftführer / der jeweiligen Schriftführerin zu unterschreiben ist. Die Protokolle sind zu den Vereinsakten zu nehmen.

11.5 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offenen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht besondere Mehrheiten vorgeschrieben sind oder schriftliche Abstimmungen auf Antrag eines Mitglieds beschlossen werden.

11.6 Die Mitgliederversammlung hat zusätzlich zu den schon festgelegten Aufgaben insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

11.6.1 die Entlastung oder Abberufung des Vorstandes;

11.6.2 die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Genehmigung des Letzteren;

11.6.3 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, jeweils mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;

11.6.4 die Entscheidung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tonkünstler-Verband Würzburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung der Kultur im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über eine geänderte künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 17.09.2023 in Würzburg beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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© 2023 Theresa Maria Romes, Marie-Thérèse Zahnlecker

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